Taxilenkerausweis
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt den Taxilenkerausweis aufgrund eines formlosen Antrages aus.
Achtung! Der Taxilenkerausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein.
Voraussetzungen
- zwei Lichtbilder
- Lenkerberechtigung für die Gruppe B (kein Probeführerschein!)
- Nachweis, dass mindestens ein Jahr vor Ausstellung des Ausweises ein Pkw tatsächlich regelmäßig gelenkt wurde (z.B. durch Zulassungsschein)
- gesundheitliche Eignung (ärztliches Gutachten eines ermächtigten Sachverständigenarztes)
- Vertrauenswürdigkeit (innerhalb der letzten 5 Jahre keine strafgerichtliche Verurteilung, kein Führerscheinentzug)
- vollendetes 20. Lebensjahr
- Taxilenkerprüfungszeugnis (Kurs bei der Wirtschaftskammer bzw. WIFI)
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich
Kosten
- Antragsgebühr: 40 Euro
- Erlediungsgebühr: 30 Euro
Hinweis:
Wurde kein Ausweis ausgestellt (weil das Ansuchen ab- bzw. zurückgewiesen wurde) und wurde eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben, kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) beantragen.
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