Niederlassungsbewilligung - Antrag
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in folgenden Fällen erteilt werden:
- Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Selbständige
- Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Unselbständige und Start-Up-Gründerinnen/Start-Up-Gründer
- In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige
- In sonstigen Fällen an Drittstaatsangehörige
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Zuständig ist:
Für die Antragstellung:
die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimme Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
E-Mail: aufenthalt@stmk.gv.at
Kosten
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
Befristete Aufenthaltstitel:
-
EUR 218
Unbefristeter Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU:
-
EUR 275
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
-
EUR 50
Erteilung Aufenthaltstitel von Amts wegen:
-
EUR 218
BREXIT Aufenthaltstitel - "Artikel 50 EUV":
-
EUR 91 für Personen ab 16 Jahren
-
EUR 39 für Personen unter 16 Jahren
NEU: In Österreich geborene Kinder sind bei der ersten Bewilligung von den Gebühren befreit.
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Datenschutzrechtliche Informationen
