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Kostenersatz d. vollen Erziehung/d. Betreuung junger Erwachsener

Allgemeine Informationen

Die Kosten, die sich aus der Fremdunterbringung und der Betreuung von jungen Erwachsenen ergeben, haben die für den Minderjährigen Unterhaltspflichtigen rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen. Die Kostenersatzpflicht besteht nur soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren. Dies kann entweder freiwillig auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe und seinen Ersatzpflichtigen erfolgen oder, wenn eine Vereinbarung über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Pflegschaftsgerichtes.

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Alle allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
  2. Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen) zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt verarbeiten werden dürfen, nötig.
    Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.


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