Maßnahmen zur vollen Erziehung

Allgemeine Informationen

Volle Erziehung ist die Herausnahme von Minderjährigen aus der Ursprungsfamilie zur Sicherung des Kindeswohles. Ist dies erforderlich, so ist eine Fremdunterbringung (bei Verwandten, bei Pflegefamilien, in einem Heim oder einer Wohngemeinschaft) zu veranlassen, wenn der Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Alle allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
  2. Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen) zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt verarbeiten werden dürfen, nötig.
    Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.


Zuständigkeit

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