Versammlungen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Eine Versammlung (z.B. Kundgebung, Demonstration) ist eine Zusammenkunft von mehreren Menschen in der Absicht, ein gemeinsames Wirken (z.B. Debatte, Diskussion, Manifestation) zu erwirken.
Keine Versammlung liegt bei bloß zufälligem Zusammentreffen von Menschen vor.
Vom Versammlungsgesetz ausgenommen sind:
- Öffentliche Belustigungen (Veranstaltungen wie z.B. Feste, Tanzunterhaltungen), Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden und
- Versammlungen der Wähler/innen zu Wahlbesprechungen und Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.
Versammlungen, die dem Versammlungsgesetz unterliegen, müssen schriftlich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Anzeige muss jedenfalls Angaben über den Zweck, den Ort und das Datum sowie die Zeit der Versammlung enthalten.
Weiters sollten in der Anzeige angegeben werden:
- die bei der Versammlung verwendeten Mittel (z.B. Transparente, Informationsstände, Megafone),
- die erwartete Anzahl der Teilnehmer/innen,
- eine allfällige Beeinträchtigung des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs und
- der Name sowie die Erreichbarkeit der Leiterin/des Leiters der Versammlung
Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind Versammlungen, an denen nur geladene Gäste teilnehmen.
Als geladene Gäste gelten nur Personen, die persönlich und individuell von der Veranstalterin/vom Veranstalter eingeladen wurden. Die Veranstalterin/der Veranstalter muss weiters auch Vorkehrungen treffen, damit die Nichtzulassung ungeladener Gäste gesichert ist.
Fristen
Die Anzeige der Versammlung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung bei der zuständigen Behörde einlangen.
TIPP
Es wird jedoch empfohlen, die Versammlung bereits zumindest zwei Wochen vor deren Beginn bei der Behörde anzuzeigen, damit rechtzeitig allenfalls notwendige Maßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (Fahrverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Umleitungen) getroffen werden können.
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