Fahr(schul)lehrerberechtigung - Antrag

Allgemeine Informationen

Um als Fahr(schul)lehrer/in in einer Fahrschule tätig sein zu können, ist die Bewilligung durch die zuständige Behörde erforderlich.

Vor der Erteilung der Fahr(schul)lehrerberechtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen Sachverständigen darüber einzuholen, ob der/die Antragsteller/in die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt (Lehrbefähigungsprüfung).

Hinweis: Die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer/in und Fahrlehrer/in ist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 ? Verkehrsrecht, abzulegen.

Voraussetzungen

Der/die Bewerber/in muss:

  • vertrauenswürdig sein,
  • seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker/innen ausgebildet werden sollen und
  • mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolvieren. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie darf nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerber/innen um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse fallen, erforderlich.

Der/die Bewerber/in einer Fahrschullehrerberechtigung muss zusätzlich entweder ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer/in tätig gewesen sein.

Zuständige Stelle



Verfahrensablauf

Für die Erteilung der Berechtigung wenden Sie sich an die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann die Lehrbefähigungsprüfung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 ? Verkehrsrecht, abgelegt werden. Danach ist vom Fahrschulbesitzer bei der Bezirksverwaltungsbehörde um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises anzusuchen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Beilagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Führerschein, beidseitige Kopie
  • Bestätigung der Fahrschule
  • Nachweis der Lenkpraxis für die beantragte Führerscheinklasse
  • Bestätigung über die Absolvierung des Lehrplansemesters
  • Reifeprüfungszeugnis

Kosten

  • Erteilung der Fahrlehrerberechtigung: 173,90 Euro
  • Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung: 195,90 Euro
  • Ausstellung des Ausweises: 54,60 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 112, 116, 117  Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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