Fahrschule, Gründung - Antrag

Allgemeine Informationen

Für die Errichtung einer Fahrschule ist eine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat.

Voraussetzungen

persönliche Voraussetzungen:

  • österreichische Staatsbürgerschaft
    Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
  • Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können
  • Aufgrund der Lage ihres Hauptwohnsitzes muss die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten werden können
  • Ausbildung:
    • Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universitä oder
    • Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik haben oder
    • Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder
    • die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich bestanden haben, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
  • eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen
  • seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker/innen ausgebildet werden sollen und
  • mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und Absolvierung je eines Lehrplanseminars pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrer/innen ermächtigten Einrichtungen 
    Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich
  • innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre als Fahrschullehrer/in tätig und Erwerb der erforderlichen Erfahrungen
    Hinweis: Antragstellerinnen, die eines der oben angeführten Diplome innehaben, müssen innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest drei Jahre lang als Fahrschullehrer/in tätig gewesen sein.
  • Es darf noch keine Fahrschulbewilligung vorliegen.
    Dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

sachliche Voraussetzungen

Die Fahrschulbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschüler/innen erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.

Zuständige Stelle



Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt.

Kosten

  • Konzessionsbescheid: 320,30 Euro
  • Ermächtigung als Computerprüfstelle: 120 Euro
  • Erteilung der Betriebsgenehmigung: 189,30 Euro
  • Beilagengebühr: Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.

Hinweis: Bei Neugründung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) entfällt die gesamte Gebührenpflicht. Als Nachweis benötigen Sie eine Bestätigung durch das Finanzamt.

Rechtsgrundlagen

§§ 108 ff Kraftfahrgesetz (KFG) 1967

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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