Erteilung von Tanzunterricht

Allgemeine Informationen

Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht erfordert eine Anzeige bei der Zuständigen Behörde.

Sowohl Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und Personengesellschaften können Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Tanzschule sein.

Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber keine natürliche Person oder verfügt sie/er nicht über die erforderliche Qualifikation, muss eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt werden.

Voraussetzungen

  • Aufenthaltstitel: rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zu einer selbstständigen Tätigkeit
  • Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit: keine gerichtliche Verurteilung über drei Monate oder 180 Tagessätze, keine schwerwiegenden Verstöße, welche die Zuverlässigkeit für die Erteilung von Tanzunterricht ausschließen
  • keine Abweisung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
  • fachliche Eignung: mindestens dreijährige Tätigkeit in einer Tanzschule und absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin oder zum Tanzlehrer sowie Unternehmerprüfung oder deren Ersatz

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich einzubringen.

Hinweis:
Verfügt die Anzeigerin/der Anzeiger nicht über die fachliche Eignung, so ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu bestellen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht nicht vor, so hat die Behörde dies binnen vier Monaten ab Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, insbesondere:

  • Nachweis über den Aufenthaltstitel, der zu einer selbstständigen Tätigkeit in Österreich berechtigt (Nachweis einer EWR-Staatsangehörigkeit bzw. Nachweis einer Drittstaatsangehörigkeit, der nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw. Inländern, rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zu einer selbstständigen Tätigkeit) durch Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel etc.
  • Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis der fachlichen Eigung (z.B. Zeugnis über die absolvierte Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin bzw. zum Tanzlehrer sowie Unternehmerprüfungszeugnis bzw. Nachweis über den Entfall der Unternehmerprüfung)
  • Nachweis einer mindestens dreijährigen beruflichen Verwendung

Kosten

Die Anzeige ist kostenlos.

Rechtsgrundlagen

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



Letzte Aktualisierung

11.12.2020

Zuständigkeit

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