Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Corona und Coronabescheiden

Sie wurden positiv auf COVID-19 getestet und haben daher einen Absonderungsbescheid ohne Frist erhalten?

 
In der zweiten Woche Ihrer Erkrankung wird ein Amtsarzt oder Epidemiearzt telefonisch mit Ihnen in Verbindung treten. Im Zuge dieser Kontaktaufnahme wird der Amtsarzt bzw Epidemiearzt Ihren Gesundheitszustand erheben und über die weiteren Schritte entscheiden. Bei entsprechender Einstufung kann Ihre Absonderung aufgehoben werden. Sie erhalten sodann in der Regel innerhalb von zwei Tagen Ihren Aufhebungsbescheid.

Sie leben mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person im selben Haushalt?

 
Die positiv getestete Person übermittelt im Zuge der Erhebungen eine Kontaktliste an die Bezirkshauptmannschaft Murtal. Wenn Sie im gemeinsamen Haushalt leben, eine räumliche Trennung jedoch möglich ist, werden Sie für 10 Tage ab dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person behördlich abgesondert. Sollte eine räumliche Trennung nicht möglich sein, werden Sie für 14 Tage ab dem Symptombeginn bzw. bei asymptomatischem Verlauf ab der Probenahme, behördlich abgesondert. Diese Absonderungen sind, sofern Sie selbst keine Symptome aufweisen, immer befristet sodass Sie sofort wissen wie lange Ihre Quarantäne noch andauert.

Sie hatten Kontakt mit einer auf COVID-19 positiv getesteten Person?

 
Die positiv getestete Person übermittelt im Zuge der Erhebungen eine Kontaktliste an die Bezirkshauptmannschaft Murtal. Je nach räumlicher Nähe sowie zeitlicher Dauer des Kontaktes werden Sie dann als Kontaktperson 1 oder 2 eingestuft. Kontaktpersonen der Kategorie 1 werden beim Fehlen von Symptomen für 10 Tage, gerechnet ab dem letzten Kontakt mit der auf COVID-19 positiv getesteten Person, behördlich abgesondert. Kontaktpersonen der Kategorie 2 werden beim Fehlen von Symptomen für 10 Tage, gerechnet ab dem letzten Kontakt mit der auf COVID-19 positiv getesteten Person, behördlich verkehrsbeschränkt bzw. registriert. Kontaktpersonen der Kategorie 1 sowie 2, welche selbst Symptome zeigen, werden unbefristet abgesondert da hier neben der 10-tägigen Frist seit Letztkontakt, zusätzlich ein negativer COVID-19 Test für die Aufhebung der Absonderung notwendig ist.

Ihr Bescheid gilt mit sofortiger Wirkung, jedoch liegt ihr Test/Kontakt/Symptombeginn schon länger zurück als das angeführte Datum?

 
Bescheide dürfen nicht rückwirkend erlassen werden, daher kann ein Bescheid nicht zurückdatiert werden. Aufgrund des enormen Aufkommens, welche die momentane Situation mit sich bringt kann es daher derzeit zu Verzögerungen kommen. Wir bitten Sie um Verständnis.

Sie sind Schlüsselkraft und wollen wissen ob es möglich ist, dass Sie Ihre Tätigkeit weiter ausführen?

 
Wenn Sie eine Schlüsselkraft sind, muss Ihr Dienstgeber einen Antrag auf Schlüsselkraft für Sie stellen. Aus diesem Antrag muss hervorgehen wieso Sie unverzichtbar sind und welche Position sie einnehmen. Als weiteres medizinisches Kriterium muss ein negatives Testergebnis vorliegen. Nach Freigabe durch den Amtsarzt ist es dann in der Regel möglich dass Sie Ihre Tätigkeit, unter Auflagen, weiter ausführen.

HINWEIS

 
Ein negatives Testergebnis führt weder bei positiv Getesteten noch bei Kontaktpersonen zu einer vorzeitigen Aufhebung der Absonderung. Die 10- bzw. 14-tägige Frist der behördlichen Absonderung ist unabhängig des jeweiligen Testergebnisses einzuhalten.

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